1) Allgemeine Bestimmungen:
Die nachstehenden Einkaufsbedingungen sind Bestandteil jedes Rechtsgeschäfts mit dem Lieferanten oder Auftragnehmer. Die Bestellung oder der Auftrag ist ein Angebot an den Lieferanten oder Auftragnehmer, das gemäß Ziffer 2 angenommen werden kann. Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Auftragnehmers ist ausgeschlossen, auch wenn wir diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Angebote, die uns unterbreitet werden, sind – unabhängig davon, welche Vorarbeiten dazu notwendig waren – unentgeltlich, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
Diese Einkaufsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen gleichermaßen. Die nachstehende Verwendung der Begriffe Lieferant, Bestellung, Lieferung, Ware usw. schließt Auftragnehmer, Auftrag, Leistung usw. entsprechend ein.
2) Bestellungen:
Nur schriftliche Bestellungen und Verträge unserer Einkaufsabteilung sind für uns verbindlich, wobei Irrtümer, Druck-, Schreib- und Rechenfehler vorbehalten bleiben. Mündliche Bestellungen, Verträge, Änderungen und Nebenabreden sowie telefonische oder fernschriftliche Bestellungen, Verträge, Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung unserer Einkaufsabteilung. Schriftform wird auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt, wenn eine Sendebestätigung vorliegt.
Bestellungen und etwaige schriftliche Ergänzungen sind vom Lieferanten unverzüglich zu bestätigen. Liegt uns diese Bestätigung nicht innerhalb von acht Tagen nach Bestelldatum vor, sind wir berechtigt, die verspätete Bestätigung oder die Erfüllung ohne Bestätigung abzulehnen.
Der Vertrag gilt auch dann als auf der Grundlage unserer Bestellung und dieser Einkaufsbedingungen zustande gekommen, wenn der Lieferant mit der Vertragserfüllung beginnt und wir diese annehmen, ohne dass die Bestätigung oder eine Bestätigung unter anderen Bedingungen vorliegt.
Angebote des Lieferanten binden diesen für die Dauer von vier Wochen, sofern nicht anders angegeben oder vereinbart.
3) Preise:
Die in unserer Bestellung angegebenen Preise sind unveränderliche Festpreise. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, frei Bestimmungsort (Werk Hallein, sofern nicht anders angegeben), einschließlich aller Nebenkosten wie Transport, Zoll, Verzollung, Verpackung, Verpackungsrecycling, Versicherung, Lieferung frei Bestimmungsstation auf Kosten und Gefahr des Verkäufers, einschließlich aller Steuern und sonstigen Abgaben.
Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten die Preise der uns am Bestelltag vorliegenden Preisliste abzüglich des vereinbarten oder uns oder Dritten üblicherweise gewährten Rabatts. Sind keine Preislisten vorhanden, gilt der günstigste Preis als vereinbart, den der Lieferant Dritten für die gleiche Art von Waren und Qualität gewährt oder anbietet, jedoch nicht höher als der Preis der letzten Lieferung vergleichbarer Waren an uns. Sind in der Bestellung Preisanpassungen ohne nähere Erläuterung angegeben, so erhöhen oder vermindern sich die Preise um den Prozentsatz, um den die in der Preisliste angegebenen Preise erhöht oder vermindert sind. Wurde eine Anzahlung geleistet, so erhöht sich nur der Restbetrag um diesen Prozentsatz.
Preissenkungen und Preisreduzierungen aufgrund von Marktveränderungen sind in vollem Umfang an uns weiterzugeben, auch wenn keine Preisanpassungen vereinbart wurden. In jedem Fall ist jedoch unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu den Preiserhöhungen erforderlich.
Erhöht sich der Wechselkurs bei nicht auf Euro lautenden Preisen gegenüber dem Zeitpunkt der Bestellung um mehr als 3 %, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Lieferant einer entsprechenden Preissenkung nicht zustimmt.
4) Gefahrenübergang/Eigentumsübergang:
Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist, im Zweifel also im Werk Hallein, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Mit der Annahme der Ware erwerben wir das Eigentum an der Ware sowie die uneingeschränkte Berechtigung zur Nutzung oder Verarbeitung und zum Verkauf der Ware.
5) Lieferfristen – Liefertermine:
Die in der Bestellung angegebenen oder sonst mit uns vereinbarten Liefertermine sind einzuhalten. Liefer- bzw. Leistungstermine werden ab dem Datum unseres schriftlichen Vertrags (Bestellung) berechnet, sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist. Lieferungen oder Leistungen gelten nur dann als rechtzeitig erbracht, wenn die Waren oder Leistungen innerhalb der Liefer- oder Leistungsfrist oder zum vereinbarten Liefertermin betriebsbereit oder in dem vereinbarten Zustand am angegebenen Bestimmungsort geliefert wurden, d. h. im Falle einer vollständigen Vertragserfüllung, einschließlich Montage, Bereitstellung der Dokumentation usw.
Lieferungen vor dem vereinbarten Zeitpunkt sind nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung zulässig. In diesem Fall beginnen die Fälligkeits- und Skontofristen erst an den im Vertrag vereinbarten Terminen. Teillieferungen sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Wird eine Lieferfrist oder ein Liefertermin (auch Zwischenlieferfristen oder Zwischenliefertermine) voraussichtlich vom Lieferanten nicht eingehalten, sind wir unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen sind wir berechtigt, entweder ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder auf Lieferung zu bestehen, unabhängig vom Grund der Verzögerung. Setzen wir in der Bestellung eine Nachfrist oder einen festen Liefertermin, sind wir berechtigt, für jeden Tag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Liefer- oder Leistungswertes zu verlangen, höchstens jedoch 15 % des Lieferwertes. Das Recht, einen darüber hinausgehenden Schaden einschließlich eines uns oder unserem Endkunden entgangenen Gewinns geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
6) Verpackung und Versand:
Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Lieferanten, auch wenn wir die Transportkosten übernommen haben. Die Waren sind handelsüblich, sachgerecht und einwandfrei zu verpacken. Die Verpackung soll die Ware während der Dauer der Anlieferung bis zu unserem Werk oder dem festgelegten Bestimmungsort angemessen schützen. Haben wir die Kosten für die Verpackung übernommen, so übernehmen wir nur den Selbstkostenpreis des Verpackungsmaterials. Leihverpackungen werden zum Abruf bereitgestellt. Wird die Verpackung vom Lieferanten nicht innerhalb von acht Tagen nach Anzeige der Abholbereitschaft durch uns abgeholt, sind wir berechtigt, die Verpackung auf Kosten des Lieferanten zu verkaufen oder zu vernichten. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Verpackung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern.
Wird bestellte Ware an uns versandt und haben wir keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben, so hat der Lieferant die günstigste Beförderungsart zu wählen. Der an uns versandte Ware sind die entsprechenden Versandpapiere, insbesondere die Bestellnummer, beizufügen. Wird diese Vorgabe nicht erfüllt, sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern oder die Ware auf Kosten des Lieferanten einzulagern, bis die Ware erfolgreich mit der entsprechenden Bestellung verknüpft wurde. Die Lieferung gilt in diesem Fall erst dann als erfüllt, wenn die Ware tatsächlich mit der Bestellung verknüpft wurde.
7) Qualität:
Der Lieferant hat die Ware entsprechend den vereinbarten Spezifikationen und Qualitätsrichtlinien zu liefern. Für Holzlieferungen gelten unsere Holzabnahmerichtlinien.
Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Qualität der an uns gelieferten Produkte stets dem aktuellen Stand der Technik entspricht und uns auf mögliche Verbesserungen oder technische Änderungen hinzuweisen. Änderungen des Liefergegenstandes dürfen in jedem Fall nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle für eine ordnungsgemäße Lieferung oder Leistung erforderlichen Informationen bei uns einzuholen und den Erhalt dieser Informationen zu bestätigen. Dies gilt auch für die Qualität des zu be- oder verarbeitenden, zu lagernden oder zu transportierenden Materials, soweit dies für die ordnungsgemäße Funktionalität des Produkts erforderlich ist.
Der Lieferant garantiert die vereinbarten Eigenschaften der Ware, falls keine Vereinbarung vorliegt, garantiert er die handelsüblichen Eigenschaften, von denen er weiß, dass sie aufgrund der Verwendungsbestimmungen für die Lieferung oder Leistung erforderlich sind oder erwartet werden können.
8) Abnahme, Garantie und Gewährleistung:
Wir sind von der Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 378 Unternehmensgesetzbuch (UGB) befreit. Offensichtliche Mängel gelten auch trotz Abnahme nicht als genehmigt.
Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass innerhalb der Gewährleistungsfrist keine Mängel auftreten, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht; dies gilt unabhängig davon, ob der Mangel bereits bei Abnahme vorlag oder nicht.
Wir behalten uns vor, über die Bestimmungen dieses Punktes hinausgehende gesetzliche (insbesondere gewährleistungsrechtliche) Ansprüche (und Schadenersatzansprüche) gegen den Lieferanten geltend zu machen, insbesondere gemäß §§ 922 bis 933b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) [österreichisches Zivilgesetzbuch] und den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
Der Lieferant trägt die Beweislast dafür, dass ein von uns geltend gemachter Mangel kein Waren- oder Werkmangel ist.
Der Lieferant garantiert die Mängelfreiheit der gelieferten Waren und erbrachten Leistungen; dies umfasst insbesondere die Übereinstimmung des Liefergegenstandes mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den Regeln der Technik, ferner eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Konstruktion, Verwendung bestgeeigneten Materials, die sachgemäße und einwandfreie Ausführung, einwandfreie Montage und ferner die in Prospekten oder sonstigen Unterlagen angegebenen Eigenschaften, Kraftbedarf, Leistung und Wirkungsgrad des Liefergegenstandes.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Übergabe. Kann die Mangelfreiheit erst nach Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes festgestellt werden, so beginnt die Gewährleistungs- bzw. Garantiefrist erst mit Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes zu laufen, wobei wir den Liefergegenstand entsprechend unseren betrieblichen Erfordernissen in Gebrauch nehmen werden. Für ein vom Lieferanten hergestelltes Werk im Sinne des § 1165 ABGB beginnt die Gewährleistungs- oder Garantiefrist erst, nachdem das übergebene betriebsbereite Werk mindestens einen Monat lang fehlerfrei in Betrieb bzw. in Verwendung war. Tritt während des Probemonats ein Mangel auf, beginnt mit der Mängelbehebung ein neuer Probemonat zu laufen.
Die Gewährleistungsfrist für unbewegliche Lieferungen und Leistungen sowie für solche Lieferungen und Leistungen, die für den Anschluss oder die Nutzung mit unbeweglichen Gegenständen bestimmt sind, beträgt fünf Jahre.
Festgestellte Mängel sind dem Lieferanten anzuzeigen; die Anzeige ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Garantie- oder Gewährleistungsfrist erfolgt. Wird ein Mangel außerhalb dieser Frist gemeldet, so gilt die Meldung als rechtzeitig, wenn sie sich auf einen Mangel bezieht, der während der Garantie- oder Gewährleistungsfrist aufgetreten ist und von uns als Mangel festgestellt wurde, und wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist nach Bekanntwerden des Mangels gemeldet wurde, wobei eine Frist von 14 Tagen in jedem Fall als angemessen gilt.
Bei Mängeln jeder Art sind wir berechtigt, entweder kostenlose Ersatzlieferung zu verlangen oder – auch ohne Setzung einer Nachfrist – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder kostenlose Nachbesserung oder eine entsprechende Preisminderung zu verlangen. Bei Mängeln sind wir auch berechtigt, die erforderlichen Mängelbeseitigungs- und/oder Reparaturarbeiten auf Kosten des Lieferanten durch einen Dritten ausführen zu lassen oder auf Kosten des Lieferanten Ersatz zu beschaffen. Bei Lieferungen, die nicht ohne spezielles Know-how gehandhabt werden können, hat der Lieferant uns unaufgefordert eine separate Montage- und/oder Betriebsanleitung unter Angabe der zugehörigen Bestellung zur Verfügung zu stellen.
Der Lieferant übernimmt auch die Haftung für alle Schäden, die durch verspätete Lieferungen oder durch die Lieferung fehlerhafter Waren oder durch schlecht ausgeführte Arbeiten entstehen oder die darauf zurückzuführen sind, dass die Montage- und/oder Betriebsanleitung nicht oder fehlerhaft eingereicht wurde, selbst wenn den Lieferanten kein Verschulden trifft.
Mit der Übergabe des Liefergegenstandes bestätigt der Lieferant, dass an dem Liefergegenstand keine eigenen oder Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte Dritter, bestehen, die uns oder unsere Rechtsnachfolger an der Verarbeitung, Veränderung und Veräußerung des Liefergegenstandes hindern.
Der Lieferant garantiert die Durchführung von Schulungs-, Service-, Reparatur- und Wartungsleistungen in Bezug auf die gelieferten Produkte gegen eine marktübliche Vergütung sowie Nachlieferungen, Ersatz- und Reserveteillieferungen für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Vertragserfüllung.
Werden wir wegen eines Mangels des Liefergegenstandes in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und uns alle Zahlungen zu ersetzen, die wir aus diesem Grund an Dritte leisten mussten. Er hat uns auch bei Rechtsstreitigkeiten mit Dritten nach besten Kräften zu unterstützen. Behauptet der Lieferant, dass kein Fehler des gelieferten Produktes oder der erbrachten Leistung im Sinne der Produkthaftungsbestimmungen vorliegt, so hat er uns auch den Beweis dafür zu erbringen. Diese Verpflichtungen des Lieferanten gelten auch dann, wenn sein Produkt oder seine Leistung lediglich Teil einer von uns gegenüber einem Dritten erbrachten Leistung ist. In diesem Fall verpflichtet sich der Lieferant, uns alle aus diesem Titel entstehenden Aufwendungen auch gegenüber Dritten zur Gänze zu ersetzen.
Wenn dem Lieferanten nachträglich Umstände bekannt werden, die einen Produktfehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes begründen könnten, hat der Lieferant uns unverzüglich darüber zu informieren und uns alle Kosten für die Rücknahme fehlerhafter Produkte zu erstatten.
Der Lieferant hat uns auch ohne Nachweis von Nachteilen, die sich aus der Fehlerhaftigkeit des Produkts ergeben, freizustellen und schadlos zu halten.
Der Lieferant hat uns auch den Schaden zu ersetzen, der durch einen Sachschaden entsteht, wenn der betreffende Gegenstand von uns in erster Linie in unserem Unternehmen verwendet wurde.
Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern ein Schadensfall aufgrund eines Mangels im Zusammenhang mit dem vom Lieferanten gelieferten Produkt geltend gemacht wird.
Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion.
Der Lieferant verpflichtet sich, uns auf Verlangen jederzeit eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
9) Rechnungsstellung:
Rechnungen haben den entsprechenden steuerrechtlichen Vorschriften zu entsprechen und unsere Bestellnummer auszuweisen. Bei Materialrechnungen ist zusätzlich die Versandart anzugeben, bei Dienstleistungsrechnungen ist eine Kopie der Spezifikationen und/oder einzelner Rechnungspositionen beizufügen.
Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden zur Richtigstellung an den Lieferanten zurückgesandt. Die vereinbarte Zahlungsfrist beginnt erst mit dem Eingang der berichtigten Rechnungen; die Zahlungstermine verschieben sich auf den Zeitpunkt 14 Tage nach Eingang der berichtigten Rechnung bei uns.
Leistungen und Material, die von der zuständigen Behörde bei unserem Unternehmen nicht bestätigt werden, werden nicht vergütet.
10) Zahlung:
Maßgebend für die Fälligkeit und für Skontofristen ist die ordnungsgemäße Warenannahme durch uns und der Rechnungseingang bei uns. Rechnungen sind zahlbar nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto, jeweils ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Annahme der mangelfreien Ware bzw. bei Abnahme der mangelfreien Leistung.
Geraten wir in Verzug, so zahlen wir Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Die Zahlung kann mittels Scheck oder Wechsel mit einer Laufzeit von 90 Tagen erfolgen. In diesem Fall werden die Skontofristen auch eingehalten, wenn der Wechsel oder Scheck innerhalb der Skontofrist versandt wurde. Bei Zahlung per Wechsel erstatten wir dem Lieferanten die bestätigten Wechselgebühren.
Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferungen oder Leistungen und damit keinen Verzicht auf uns zustehende Ansprüche.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, auch von und gegen Konzernunternehmen, bleibt uns vorbehalten.
11) Höhere Gewalt, Rücktritt:
Nach Auftragserteilung eintretende Ereignisse, die nicht ausschließlich in unserem Einflussbereich liegen, wie höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Betriebsunterbrechungen oder Maschinenbruch, die die Verwendung oder die Weiterveräußerung der bestellten Ware wesentlich beeinträchtigen, berechtigen uns, von erteilten Aufträgen zurückzutreten oder erteilte Aufträge zu widerrufen und/oder die Abnahme hinauszuschieben, ohne dass uns daraus nachteilige Rechtsfolgen entstehen. Der Lieferant hat in diesem Zusammenhang keine Ersatzansprüche.
Kommt der Lieferant mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner gefährdet erscheinen lassen, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist sofort ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und im Umfang des Rücktritts vollen Schadenersatz geltend zu machen. Bei Bestellungen von Serienprodukten sind wir auch ohne Angabe von Gründen bis zur Abnahme zum Rücktritt berechtigt; wurde die Bestellung bereits ausgeliefert, ersetzen wir die bestätigten Aufwendungen, insbesondere für Transport- und Rücktransport- und Verpackungskosten, nicht jedoch für nicht realisierte Gewinne.
Bei Aufträgen über Sonderanfertigungen können wir auch ohne Angabe von Gründen bis zur Übergabe der betriebsbereiten Leistung zurücktreten und ersetzen in diesem Fall die entstandenen Kosten durch die bisher erbrachten Leistungen.
Bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Lieferanten (negatives Eigenkapital, Sanierungsbedarf) oder bei einer Änderung der Eigentumsverhältnisse des Lieferanten sind wir berechtigt, die weitere Erfüllung von der Stellung angemessener Sicherheiten abhängig zu machen, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und bis dahin gewährte Vergünstigungen und Rabatte unabhängig von verfahrensrechtlichen Konsequenzen zu widerrufen. Der Lieferant hat uns über derartige Umstände unverzüglich zu informieren.
12) Forderungsabtretung und Aufrechnung:
Die Abtretung von Forderungen der Lieferanten gegen uns an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und ist ohne eine solche unwirksam.
Zahlungsverzögerungen im Zusammenhang mit einem Vertrag berühren nicht die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus anderen Verträgen. Der Lieferant hat insbesondere kein Pfand-, Zurückbehaltungs- oder Rücktrittsrecht aufgrund solcher Umstände. Der Lieferant kann Forderungen, die wir gegen ihn haben, nur mit offenen Forderungen seinerseits verrechnen, sofern wir dieser Verrechnung nicht widersprechen.
Wir sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ganz oder teilweise mit befreiender Wirkung an eine andere juristische Person abzutreten und werden den Lieferanten darüber informieren. Der Vertragspartner darf seine vertraglichen Rechte und Pflichten nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung an Dritte abtreten.
13) Zeichnungen:
Zeichnungen, Modelle, Musterstücke und sonstige Werkzeuge, die wir dem Auftragnehmer zur Ausführung unserer Aufträge zur Verfügung gestellt haben oder die vom Auftragnehmer zur Ausführung unserer Bestellung angefertigt werden, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Sie sind unser Eigentum, sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie dürfen von uns bearbeitet, genutzt und geändert werden, auch wenn sie vom Auftragnehmer erstellt wurden.
Sie sind uns nach Erledigung der Bestellung oder im Falle der Nichterfüllung der Bestellung unverzüglich ohne besondere Aufforderung zurückzugeben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Dienstleistungsverträgen hat der Auftragnehmer die damit zusammenhängende Arbeit und alle in diesem Zusammenhang verfügbaren Dokumente als vertraulich zu betrachten und entsprechend zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die uns durch die Verletzung einer dieser Verpflichtungen entstehen.
Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des zugrunde liegenden Auftragswertes zu zahlen, unabhängig davon, ob uns ein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns in jedem Fall vorbehalten.
Für vom Auftragnehmer erstellte Auftragsunterlagen (Pläne, Kostenvoranschläge, Spezifikationen) wird kein Entgelt geleistet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftrag aus irgendwelchen Gründen nicht zur Ausführung gelangt.
Die Verwendung des Auftrags zu Werbezwecken ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet.
Der Lieferant hat uns unverzüglich nach Abgabe des Auftrags, mit Ausnahme von Normteilen, seine an der Ausführung des Auftrags beteiligten Subunternehmer und Vorlieferanten zur Freigabe bekannt zu geben. Hierdurch wird jedoch kein Rechtsverhältnis zwischen uns und den Subunternehmern und Vorlieferanten begründet. Der Vertragspartner übernimmt für seine Subunternehmer und Vorlieferanten die uneingeschränkte Haftung.
14) Retouren:
Wir sind berechtigt, vom Lieferanten die Rücknahme ordnungsgemäßer, mangelfreier Ware, die von uns nicht verwendet wurde, zu verlangen. Ist die Ware bereits älter als 1 Jahr, erfolgt die Rücknahme mit einem Abschlag von 10 % auf den dann gültigen Preis der zurückzunehmenden Ware. Für jedes weitere Jahr werden weitere 10 % abgezogen.
15) Erfüllungsort, Eigentum:
Erfüllungsort ist unser Werk Hallein, sofern sich aus der in der Bestellung angegebenen Lieferadresse nichts anderes ergibt.
Von uns beigestellte Komponenten oder Materialien bleiben unser Eigentum. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Komponenten oder Materialien bei Erhalt zu prüfen, Transportschäden unverzüglich dem Spediteur und Abweichungen uns zu melden und die betreffenden Komponenten und Materialien anschließend mit einem eindeutigen Etikett zu versehen und auf eigene Gefahr getrennt und sorgfältig zu lagern.
16) Schutzrechte Dritter, sonstige Rechte:
Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Verwendung der gelieferten Ware oder der erbrachten Leistung gemäß Vertrag keine Schutzrechte Dritter (Urheber-, Patent-, Marken-, Designrechte, Gebietsschutz etc.) verletzt werden. Er stellt uns von allen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei und verpflichtet sich, uns auf eigene Kosten die erforderlichen Genehmigungen (Lizenzen) zu beschaffen.
Macht ein Dritter die Verletzung eines Patentes oder eines gewerblichen Schutzrechtes geltend, so verpflichtet sich der Lieferant
a) uns von den Ansprüchen unverzüglich schriftlich oder fernschriftlich zu unterrichten;
b) sich einem laufenden Verfahren unverzüglich anzuschließen und sämtliche anfallenden Rechtsverfolgungskosten zu übernehmen;
c) uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Verletzung solcher Rechte geltend machen.
Der Lieferant hat auch unsere Kunden von solchen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund einer Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden, und unsere Kunden auch in dieser Hinsicht schad- und klaglos zu halten.
Der Lieferant verzichtet auf alle Rechte, die die uneingeschränkte Verarbeitung, Änderung und den Verkauf durch uns oder unsere Rechtsnachfolger behindern. Wir sind berechtigt, technische Unterlagen bei Bedarf an Endkunden weiterzuleiten.
17) Ausführung von Arbeiten:
Personen, die in Erfüllung des Auftrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten; die für das Betreten und Verlassen der Fabriken bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
Der Lieferant trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung aller behördlichen/gesetzlichen Bestimmungen, wenn er auf unserem Betriebsgelände Arbeiten durchführt.
Bei Arbeiten mit gegenseitiger Gefährdung sind diese ohne besondere Aufforderung zwischen dem Lieferanten und uns abzustimmen.
Die technischen Vorschriften der AustroCel Hallein GmbH sind einzuhalten.
18) Anwendbares Recht, Gerichtsstand:
Der auf Grund unserer Bestellung abgeschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem materiellem Recht, auch dann, wenn eine Leistung im Ausland oder vom Ausland aus erbracht wurde oder eine Lieferung ins Ausland erfolgt. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL), des Haager Einheitlichen Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs wird hiermit vollumfänglich ausgeschlossen.
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten ergeben, einschließlich deren Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (Wiener Regeln) in Wien von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
Wir sind auch berechtigt, Klage beim sachlich zuständigen Gericht für die Stadt Salzburg oder die Innere Stadt Wien oder bei einem anderen zuständigen Gericht, d. h. an unserem Sitz oder am Sitz unseres Lieferanten, zu erheben.
19) Vorbehalte, Schriftform, Salvatorische Klausel:
Ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen mit dem Lieferanten, die von diesen Einkaufsbedingungen abweichen, haben Vorrang vor den Einkaufsbedingungen.
Änderungen vertraglicher Abreden und Änderungen der Einkaufsbedingungen sowie sonstige Erklärungen, die aufgrund oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis abzugeben sind, bedürfen der Schriftform; Erklärungen per Telefax oder E-Mail (jeweils mit Sendebestätigung) genügen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag Lücken aufweisen, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine rechtlich gültige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Etwaige Vertragslücken sind auf die gleiche Weise zu schließen.